ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma INTECMA Personaldienste GmbH für die Arbeitskräfteüberlassung
  1. Personalbereitstellung durch die INTECMA Personaldienste GmbH (=Überlasser) erfolgt ausschließlich unter Anerkennung und Anwendung der folgenden Geschäftsbedingungen an den Auftraggeber (=Beschäftiger).
  2. Die überlassenen Arbeitskräfte haben mit uns einen Dienstvertrag abgeschlossen, der die Rechte und Pflichten gegenüber uns und unseren Auftraggebern regelt. Die Dienstnehmer   haben zum Beschäftiger kein Vertragsverhältnis und sind nicht berechtigt, von unseren Kunden Zahlungen (Geld oder andere Werte) entgegen zu nehmen.
  3. Die Arbeitszeit des Beschäftigerbetriebes gilt auch als Arbeitszeit für überlassene Personen.
  4. Für die Dauer der Überlassung in den Betrieb des Beschäftigers gilt dieser als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften. Der Überlasser hat den Beschäftiger auf alle für die Einhaltung des persönlichen Arbeitsschutzes, insbesondere des Arbeitszeitschutzes und des besonderen Personenschutzes maßgeblichen Umstände hinzuweisen. Es obliegen die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers auch dem Beschäftiger. Die Firma INTECMA – Personaldienste GmbH ist verpflichtet, die Überlassung unverzüglich zu beenden, sobald sie weiß oder wissen muss, dass der Beschäftiger trotz Aufforderung die Arbeitnehmerschutzvorschriften und/oder die Fürsorgepflichten nicht einhält.
  5. Der Auftraggeber erklärt sich bereit, keine INTECMA Dienstnehmer bis drei Monate nach Beendigung eines Auftrages in seinem Unternehmen anzustellen, oder über einen anderen Personaldienstleister zu beschäftigen. Weiters erklärt sich der Auftraggeber bereit, keine Dienstnehmer die von einem INTECMA Mitarbeiter vorgestellt oder namentlich genannt wurden einzustellen. Geschieht dies dennoch ist die INTECMA berechtigt, drei durchschnittliche Bruttomonatsentgelte des Dienstnehmers an den Auftraggeber zu fakturieren. Ausnahmen sind jeweils bei der Auftragserteilung abzuklären.
  6. Die Haftung für gesetzeswidrige Beschäftigungen von bereitgestelltem Personal übernimmt der Beschäftiger und hält damit den Überlasser von jeder Strafe, die aus einer gesetzeswidrigen Beschäftigung verhängt wurde, schad und klaglos.
  7. Das bereitgestellte Personal unterliegt dem Weisungsrecht in sachlichen und fachlichen Belangen seiner Tätigkeit ausschließlich dem Beschäftiger. Für Schäden, die durch überlassene Arbeitskräfte verursacht werden, können wir nicht haften. Bitte melden Sie den Einsatz ihrer Betriebshaftpflichtversicherung, damit sind die Leiharbeiter in die Haftung mit eingeschlossen.
  8. Sollte die überlassene Arbeitskraft aus welchen Gründen immer, die nicht in unserem Machtbereich liegen (z.B. persönliche Gründe des Arbeitnehmers), nicht zur Arbeit erscheinen, können wir keine Schadenersatzansprüche akzeptieren. Wir sind berechtigt, Ersatzarbeitskräfte so rasch wie möglich zur Verfügung zu stellen. Das Nichterscheinen einer Arbeitskraft ist uns umgehend zu melden.
  9. Die Fakturierung erfolgt gemäß der Auftragsbestätigung bzw. nach Einsatzende.
    Die Korrektur von Irrtümern und Fehlern behalten wir uns vor.
  10. Unsere Fakturen sind sofort netto Kassa zahlbar. Davon abweichende Zahlungsziele sind in der Auftragsbestätigung schriftlich vereinbart. Bei Verzug der Zahlung sind wir berechtigt, ab Fälligkeitstag Verzugszinsen in der Höhe von 10 % per anno zu verrechnen, sowie bei Ihnen noch beschäftigte Personen umgehend, unter Wahrung unseres Entgeltanspruches, abziehen.
  11. Zusatzvereinbarungen zu diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Form.
  12. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird ausdrücklich das sachlich zuständige Gericht in Wien bzw. dem Standort der Niederlassung vereinbart.

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